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LG Düsseldorf
Nach der unwirksamen Kündigung eines Logistikvertrages obliegt es dem Anspruchsteller, alle erforderlichen Anknüpfungstatsachen für einen von ihm geltend gemachten entgangenen Gewinn darzulegen. Insoweit ist es nicht ausreichend, einen durchschnittlichen Reingewinn nach Abzug aller Kosten zu behaupten, ohne die für eine Überprüfung relevanten Anknüpfungstatsachen darzulegen. Auf Basis solch pauschaler Angaben kommt auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht in Betracht.
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