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Mindestschadensschätzung anhand von Bildmaterial im Speditionsrecht

Bildmaterial als Schätzungsgrundlage eines Mindestschadens

BGH

Anhand von Bildmaterial ist die Schätzung des Mindestschadens anhand von Bildmaterialien ist nur dann zulässig, wenn abschließende Erkenntnisse zum Pflege- und Gebrauchszustand des Lagerguts zum Einlagerungszeitpunkt möglich und die Schäden augenscheinlich ersichtlich sind. Insoweit sind das Anschaffungsjahr und die Anschaffungskosten der Lagergüter zu nennen. Gemäß § 287 ZPO wird durch das Gericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und nach seiner freien Überzeugung die streitige Schadenshöhe bemessen. Das Gericht ist an keine Schätzungsgrundlagen gebunden.

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