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OLG Bremen
Für eine Ablieferung gem. § 425 HGB reicht das Abstellen des Gutes auch außerhalb der Geschäftszeiten aus, wenn dies langjährig einvernehmlich geübter Praxis entspricht. Dem Empfänger wird aufgrund seines Einverständnisses der unmittelbare Besitz verschafft oder zumindest die Möglichkeit der Verschaffung ohne weitere Hindernisse eingeräumt. Es ist nicht erforderlich, dass das Transportgut körperlich entgegengenommen wird.
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