HP Heublein Piepenbrock Rechtsanwälte Fachanwälte Notar

Beweislast im Speditionsrecht: BGH-Urteil zur ordnungsgemäßen Übernahme von Tiefkühlgut durch Frachtführer

Zum Beweis der ordnungsgemäßen Übernahme von Tiefkühlgut durch den Frachtführer

Bundesgerichtshof

  1. Der Anspruchsteller hat darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, dass der Frachtführer die zu befördernde Sendung vollständig und ohne Beschädigung übernommen hat. Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands.
  2. Handelt es sich bei dem Transportgut um Tiefkühlware, muss der Anspruchsteller beweisen, dass diese dem Frachtführer in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben wurde.
  3. Kann der Frachtführer oder ein von ihm eingeschalteter Erfüllungsgehilfe bei der Übernahme die Anzahl der Güter kontrollieren, macht er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch und quittiert er gleichwohl deren Zahl, so handelt er entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB widersprüchlich, wenn er sich später darauf beruft, die Übernahmequittung sei „blind“ erteilt worden. In einem solchen Fall begründet die Übernahmequittung die widerlegliche Vermutung, dass die Stückzahlangabe in der Übernahmequittung zutrifft. Für dieses Ergebnis spricht die große Bedeutung, die der Übernahmequittung im Bereich des Transportwesens für den Nachweis der Übernahme des Gutes zukommt. Bestätigt der Fahrer mit seiner Unterschrift ohne vorherige Prüfung die ordnungsgemäße Vorkühlung der Ware und hatte er die Möglichkeit, eine Temperaturmessung selbst vorzunehmen oder die Temperaturmessung durch den Belader kontrollieren zu lassen, so kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Übernahmequittung „blind“ unterschrieben.

Kontakt

Adresse

HP Heublein Piepenbrock Rechtsanwälte Fachanwälte Notar Kurfürstendamm 42 10719 Berlin

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen

© 2023 OMmatic