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Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Haftung bei verspäteter Lieferung im Seefrachtrecht

Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Haftung bei verspäteter Lieferung im Seefrachtrecht

Am 20. April 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil einen bedeutenden Sachverhalt bezüglich der Haftung des Frachtführers bei Verzug im  Seetransport geklärt. Im Zentrum stand die Frage, ob eine Mahnung vor Fälligkeit der Leistung den Verzug herbeiführen kann oder ob sie entbehrlich ist, wenn bereits absehbar ist, dass die Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann. 

Der Sachverhalt 

Der BGH behandelte einen Fall, in dem die Klägerin als Transportversicherer für einen Automobilzulieferer S fungierte. Die Beklagte, ein Logistikunternehmen, war gemäß eines Rahmenvertrags dazu verpflichtet, Produktionsteile für Cockpits von Europa nach Mexiko zu transportieren. Der Streitpunkt entstand, als die Beklagte die vereinbarten Lieferzeiten nicht einhielt und der Automobilzulieferer S alternative Versandoptionen forderte. 

Die Entscheidung 

Der BGH sprach der Klägerin den geltend gemachten Schaden aufgrund des Verzugs zu, obwohl keine Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB vorlag. Nach Auffassung des BGH lagen jedoch besondere Umstände vor, die eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich machten. 

Anwendung der schuldrechtlichen Vorschriften 

Der BGH stellte fest, dass die allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften zur Verzugshaftung anwendbar sind, da das Seefrachtrecht keine spezifischen Regelungen zum  Verzug bei Beförderung vorsieht. Weiterhin erklärte das Gericht: 

„Wenn der Schuldner bereits vor Fälligkeit erklärt, dass er nicht rechtzeitig liefern kann, wäre es rein formell, den Eintritt des Verzugs von einer Mahnung nach Fälligkeit abhängig zu machen, der der Schuldner ohnehin nicht Folge leisten kann. In einem solchen Fall ist eine Mahnung nach Fälligkeit entbehrlich.“ 

Fazit 

Die Entscheidung des Gerichts zielt darauf ab, den Eintritt des Verzugs nicht allein von einer Mahnung nach Fälligkeit abhängig zu machen, wenn der Schuldner bereits vor Fälligkeit klargemacht hat, dass er die Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann. Diese Herangehensweise soll verhindern, dass der Verzugseintritt rein formalen Anforderungen unterliegt und ermöglicht eine situationsgerechtere Betrachtung bei unvorhergesehenen Hindernissen während der Vertragserfüllung.

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