HP Heublein Piepenbrock Rechtsanwälte Fachanwälte Notar

Frachtführerhaftung bei Diebstahl: AGB-Klauseln und Sicherheitsanforderungen

Voraussetzungen eines qualifiziertes Verschuldens des Frachtführers bei Diebstahl aus einem über Nacht abgestellten LKW auf einer italienischen Raststätte

Wirksamkeit einer AGB-Klausel bei der der Fahrer nur bewachte Parkplätze anfahren darf


Oberlandesgericht München:

  1. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der, der Fahrer nur bewachte Parkplätze anfahren darf, stellt eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB dar und wird daher nicht Vertragsbestandteil, wenn der Frachtführer weder im Transportauftrag, noch mündlich vor Vertragsschluss auf diese Regelung hingewiesen wurde.
  2. Welche Sicherheitsvorkehrungen der Frachtführer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung von Diebstahl zu bewahren, ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt entscheidend darauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den für den durchzuführenden Transport erforderlichen Sorgfaltsanforderungen genügen. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten.
  3. Weiß der Frachtführer nicht, dass er diebstahlsgefährdetes Gut transportiert und ist im Transportauftrag nur von „Sammelgut“ die Rede, so können von ihm keine erhöhten Sicherheitsmaßnahmen erwartet werden. Nimmt er seine Ruhezeit an einer auch nachts durchgehend betriebenen Raststätte und wählt dabei einen Stellplatz in einem Bereich, wo mehrere LKW nebeneinander parken, so kann ihm deshalb nicht der Vorwurf des qualifizierten Verschuldens gemacht werden.

Kontakt

Adresse

HP Heublein Piepenbrock Rechtsanwälte Fachanwälte Notar Kurfürstendamm 42 10719 Berlin

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen

© 2023 OMmatic