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Frachtführerhaftung im Speditionsrecht: Kein Abstellen vor unbesetzten Lagerhaus

Zu den Voraussetzungen eines qualifiziertes Verschuldens des Frachtführers, wenn wertvoller Ware vor einem unbesetzten Lagerhaus abgestellt wird

Oberlandesgericht München:

  1. Ablieferung meint grundsätzlich die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes. Allerdings ist nicht notwendig das körperliche Ergreifen des Transportguts durch den Empfänger; das Transportgut muss aber so für ihn bereitgestellt werden, dass er ohne weitere Hindernisse die Sachherrschaft begründen kann. Die Ablieferung hat der Frachtführer zu beweisen.
  2. Stellt der Frachtführer das abzuliefernde Gut ohne entsprechende Weisung des Absenders vor einem unbesetzten Lagergebäude ab, so ermöglicht dies dem Empfänger nicht das Ergreifen der Sachherrschaft ohne weitere Hindernisse und stellt deshalb keine Ablieferung dar.
  3. Das Abstellen von wertvoller Ware vor einem unbesetzten Lagergebäude ist in besonderem Maße fahrlässig und damit leichtfertig und begründet deshalb ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers im Sinne von § 435 HGB. Das gilt selbst dann, wenn dergleichen in der Vergangenheit schon wiederholt so praktiziert wurde. Denn es lag jedenfalls ein Diebstahl der unbeaufsichtigten Ware nahe.

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