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HP Heublein Piepenbrock Rechtsanwälte Fachanwälte Notar
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OLG Köln
Die Wertberechnungsvorschrift Ziff. 10 ALB gilt auch im Falle eines qualifizierten Verschuldens des Lagerhalters. Der Anspruchsteller hat bei der Bemessung der Schadenshöhe schlüssig den Zeitwert der eingelagerten Gegenstände zum Einlagerungszeitpunkt in unbeschädigten wie im beschädigten Zustand vorzutragen. Bei beschädigten Gegenständen ist die Differenzrechnung zur konkreten Schadensbezifferung geboten.
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