BGH
Anhand von Bildmaterial ist die Schätzung des Mindestschadens anhand von Bildmaterialien ist nur dann zulässig, wenn abschließende Erkenntnisse zum Pflege- und Gebrauchszustand des Lagerguts zum Einlagerungszeitpunkt möglich und die Schäden augenscheinlich ersichtlich sind. Insoweit sind das Anschaffungsjahr und die Anschaffungskosten der Lagergüter zu nennen. Gemäß § 287 ZPO wird durch das Gericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und nach seiner freien Überzeugung die streitige Schadenshöhe bemessen. Das Gericht ist an keine Schätzungsgrundlagen gebunden.
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