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HP Heublein Piepenbrock Rechtsanwälte Fachanwälte Notar
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OLG München
Generell muss der Anspruchsteller die Voraussetzungen des qualifizierten Verschuldens darzulegen und zu beweisen. Liegen jedoch Umstände vor, die ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nahelegen, so trifft den Frachtführer eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Deren Umstände können sich auch aus dem Schadensbild ergeben. Werden Kartons, die mit der Aufschrift „Vorsicht! Medizinische Produkte“ versehen und mit dem Regenschirmsymbol gekennzeichnet sind, auf nassem Untergrund abgestellt, so liegt ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers vor. Werden Waren in Kartons mit der Aufschrift „Vorsicht, Medizinische Produkte“ verpackt und mit dem Regenschirmsymbol gekennzeichnet, so muss die Verpackung gerade keiner Durchfeuchtung von unten standhalten können.
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