Zur Wirksamkeit einer AGB-Klausel , Abstellen von Fahrzeugen nur auf videoüberwachten Parkplätzen
Landgericht Bremen
Eine in AGB des Absenders enthaltene Verpflichtung des Frachtführers, das Fahrzeug während des Transports nur auf videoüberwachten Parkplätzen abzustellen, ist weder überraschend nach § 305c BGB, noch benachteiligt diese den Frachtführer unangemessen nach § 307 BGB.
Sind auf der Transportroute keine videoüberwachten Parkplätze vorhanden, muss der Frachtführer den Auftrag ablehnen oder andere alternative Sicherungsmaßnahmen ergreifen, z.B. einen zweiten Fahrer einsetzen.
Nimmt der Frachtführer den Auftrag dennoch an, muss er jedenfalls vor der Durchführung entsprechend Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 CMR Weisungen des Absenders einholen, wie mit dem Transportauftrag weiter zu verfahren sei. Art. 14 Abs. 1 CMR gilt entsprechend, wenn sich die unmöglich einzuhaltenden Beförderungsbedingungen nicht aus dem Frachtbrief ergeben, aber sonst keine vertragsgemäße Beförderung möglich ist.
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