LG Flensburg
Bei einem nationalen Transport von Kraftfahrzeugen auf einem Shuttle-Autozug haftet ein Eisenbahnunternehmen grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden am KFZ, die während des Transports entstehen. Der Haftungsausschluss nach Anhang I Art. 36 Abs. 3 Buchst. b Fahrgastrechte VO umfasst keine Beschädigungen, die Folge einer Weisung eines Eisenbahnmitarbeiters sind.
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