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HP Heublein Piepenbrock Rechtsanwälte Fachanwälte Notar
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LG Bielefeld
Liefert der Frachtführer beschädigte Ware an der Entladestelle ab (hier: Nässeschaden), so hat der Frachtführer sich zu den Umständen zu erklären, die nach seinem Wissen zu dem Schadenseintritt geführt haben, auch wenn ihn keine Recherchepflicht trifft. Der Frachtführer hat die an einem Transport beteiligten Personen, insbesondere den Fahrer des Fahrzeugs mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen und sofern möglich Angaben zum Schadensort und zum Schadenszeitpunkt zu machen. Lässt sich der Frachtführer nicht zu den Umständen des Schadensfalles ein und/oder leistet er nicht die von ihm zu erwartenden Angaben, ist von einem qualifizierten Verschulden des Frachtführers auszugehen.
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