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HP Heublein Piepenbrock Rechtsanwälte Fachanwälte Notar
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10719 Berlin
Landgericht Hamburg
Aufgrund fehlender Spezialvorschriften für Verzugsschäden geltem im Seefrachtrecht die allgemeinen Bestimmungen des BGB.
Besondere Beachtung bedarf die Angemessenheit der Fristsetzung bei der Mahnung. Der E-Mail-Verkehr und die dort angebende Ankunftsdauer sind Indizien für die Angemessenheit der Frist.
Lesen Sie hier die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
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